Satzung

S a t z u n g

der „Sportgemeinschaft Güterfelde 1910 e.V.“

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft Güterfelde 1910 e.V.“.
  • Die SG ist aus dem 1910 gegründeten „Turnverein Gütergotz 1910“ hervorgegangen.
  • Die Vereinsfarben sind grün weiß.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Stahnsdorf, OT Güterfelde.
  • Dem Verein wurde gemäß Beschluss der Gemeindevertretung Güterfelde vom 12.07.1990 der Gemeinnutzstatus zuerkannt.
  • Der Verein erkennt die Satzungen des Dachverbandes und der Sportverbände an.
  • Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
  • Gerichtsstand ist das Amtsgericht Potsdam.

§ 2

Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins

Die Sportgemeinschaft Güterfelde 1910 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  • Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, die Förderung des sozialen Engagements und der kulturellen Teilhabe.
  • Der Zweck wird verwirklicht durch die sorgfältige Pflege des Sports zur körperlichen Gesunderhaltung der Mitglieder, durch Förderung sportlicher Übungen und durch kulturelle Veranstaltungen, die die Zusammengehörigkeit unter den Mitgliedern fördern.
  • Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Breiten-, Gesundheits- und Freizeitsports für alle Sportarten und Altersstufen, die im Verein registriert sind. Zudem können auf Grundlage der gegebenen Möglichkeiten und Bedarfe Präventions- oder Rehabilitationsangebote organisiert werden.

Folgende Sportarten werden im Verein betrieben:

  • Handball
  • Fußball
  • Gymnastik
  • Kegeln
  • Allgemeiner Kindersport

Die Sportgemeinschaft ist für andere Sportarten offen.

  • Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  • Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  • Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke ist der Vorstand ermächtigt, Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Er ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
  • Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatz-anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Bürobedarf usw.
  • Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt allen Mitgliedern gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3

Vereinsmitgliedschaft

Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern,
  • passiven Mitgliedern,
  • Ehrenmitgliedern.

Beginn der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen (Aufnahmeantrag).
  • Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Beiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  • Beschlüsse und Sitzungsergebnisse sind protokollarisch festzuhalten.er Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag im Einvernehmen mit den Abteilungen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.Beendigung der Mitgliedschaft
    • durch Austritt aus dem Verein
    • durch Ausschluss aus dem Verein,
    • durch Tod,
    • durch Auflösung des Vereins.

    Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

    Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben Beitragspflichten und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

    Der Ausschluss kann erfolgen:

    • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    • wegen Zahlungsrückstandes der Beiträge von mehr als einem Jahresbetrag trotz Mahnung,
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grobem unsportlichen Verhalten,
    • unehrenhafter Handlungen.

    §4

    Mitgliedsbeiträge und Gebühren

    Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

    • Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden durch den erweiterten Vorstand festgesetzt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
    • Der Vorstand kann in begründeten Fällen Gebühren und Beiträge für einzelne Mitglieder ganz oder teilweise erlassen.
    • Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

    § 5

    Disziplinarmaßnahmen

    Mitglieder, die gegen die Satzung, Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen, sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach Anhörung durch den Vorstand durch folgende Maßnahmen gemaßregelt werden:

    • Verweis,
    • Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins,
    • Ausschluss.

    Der Betroffene ist unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zur Anhörung zu laden. Die Frist beginnt mit dem Datum der Zustellung.

    Der Bescheid über die Maßregelung ist dem Betroffenen durch eine schriftliche Mitteilung zuzustellen.

    Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie ist binnen eines Monats nach Absendung der Entscheidung schriftlich beim Vorstand vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

    § 6

    Rechte und Pflichten

    • Die Mitglieder sind berechtigt, an den sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
    • Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den Ordnungen des Vereins zu verhalten. Sie sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
    • Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein die Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.

    § 7

    Organe des Vereins

    • Die Mitgliederversammlung
    • Der Vorstand
    • Der erweiterte Vorstand
    • Die Leitungen der Abteilungen
    • Die Revisionskommission

    § 8

    Mitgliederversammlung

    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung.

    Diese ist zuständig für:

    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
    • Entlastung und Wahl des Vorstandes,
    • Wahl der Kassenprüfer (Revisionskommission und Revisor),
    • Genehmigung des Haushaltsplanes
    • Satzungsänderungen
    • Beschlussfassung über Anträge, Auflösung des Vereins und Ernennung von Ehrenmitgliedern

    Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.

    Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung.

    Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladungen aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung mitgeteilt werden.

    Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit und die Vereinsauflösung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen öffentlich und per Handzeichen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 10% der Anwesenden beantragt wird.

    Anträge können von jedem erwachsenen Mitglied bzw. vom Vorstand gestellt werden.

    Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

    Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es – der Vorstand beschließt, oder

    • 20 % der erwachsenen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

    Über die Mitgliederversammlung, bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung, sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet und den Mitgliedern über die vorhandenen Medien zugänglich gemacht werden.

    § 9

    Stimmrecht und Wählbarkeit

    • Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
    • Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
    • Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    • Anwesende, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

    § 10

    Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus:

    • dem Vorsitzenden,
    • dem Stellvertreter,
    • dem Kassenwart,
    • dem Sportwart,
    • dem Schriftführer

    Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter nur bei Verhinderung den Vorsitzenden vertreten kann.

    Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der drei nachstehend genannten 3 Vorstandsmitglieder vertreten:

    • der Vorsitzende
    • der Stellvertreter
    • der Kassenwart

    Der Vorstand wird jeweils für 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

    2. Aufgaben

    • Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
    • Dem Vorstand obliegt die Verantwortung und Aufsicht über alle Abteilungen in sportlicher, kultureller und finanzieller Hinsicht.
    • Er hält regelmäßig Sitzungen ab und beruft bei Bedarf den erweiterten Vorstand ein.
    • Er berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
    • Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  • – Über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert vonmehr als1.000,00 € sind Beschlüsse zu fassen.
    • Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der erweiterte

    Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen

    Nachfolger wählen.

    2.1. Der Vorsitzende

    Er repräsentiert den Verein nach innen und außen. Ihm obliegt die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sowie die Wahrnehmung der Vereinsinteressen; er darf diese Aufgaben an ein anderes Vorstandsmitglied delegieren.

    2.2 Der Kassenwart

    Er erledigt die Kassengeschäfte im Rahmen des Haushaltsplanes und der Rechnungslegung. Er erarbeitet den jährlichen Haushaltsplan.

    2.3. Der Sportwart

    Ihm obliegt in enger Zusammenarbeit mit den Übungsleitern die Sicherung der optimalen und effektiven Nutzung der Sportstätten, -geräte und -materialien für den Übungs-, Trainings- und Turnierbetrieb. Er trägt zur planmäßigen Erweiterung und Vervollkommnung der materiell-technischen Grundlagen der Sportgemeinschaft bei. Er kontrolliert kontinuierlich die Werterhaltung und den Schutz der Sportstätten, -geräte und -materialien sowie deren Instandsetzung.

    2.4. Der Schriftführer

    Ihm obliegt die Protokollierung der Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung. Er schreibt die Einladungen für jegliche Veranstaltungen und organisiert die Verteilung an die entsprechenden Mitglieder.

    § 11

    Der erweiterte Vorstand

    Der erweiterte Vorstand besteht aus:

    • dem Vorstand
    • den vereinszugehörigen Übungsleitern bzw. Abteilungsleitern
    • den Ehrenmitgliedern
    • dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit

    Der erweiterte Vorstand ist zuständig für die Umsetzung aller vom Vorstand gefassten Beschlüsse.

    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Beratung und Beschluss des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr
    • Erlass von Sport- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind
    • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
    • Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes
    • Mitwirkung bei der Gestaltung sportlicher und kultureller Veranstaltungen
    • Vorlage von Jahresberichten an die Mitgliederversammlung
    • Ehrungen, von Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben
    • Öffentlichkeitsarbeit

    Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstandes und zwei Übungsleiter/Abteilungsleiter anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.

    § 12

    Kassenprüfer

    Der Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören und von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt werden. Die Kassenprüfer prüfen die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr auf sachliche und rechnerische Korrektheit. Sie erstellen für die Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

    § 13

    Abteilungen

    • Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der in der SG gepflegten Sportart ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören, der Mitgliedsbeitrag ist nur einmal zu entrichten (Hauptsportart).
    • Soweit Angelegenheiten von Abteilungen ein Handeln der Vereinsorgane erforderlich machen, geben die Abteilungs- / Übungsleiter diese dem erweiterten Vorstand zur Kenntnis.

    § 14

    Auflösung des Vereins

    • Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit

    Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

    • Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
    • Bei Auflösung oder Aufhebung der Sportgemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landessportbund Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

    § 15

    Inkrafttreten

    Die Satzung ist in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung des Vereins am beschlossen worden.

    Sie ist eine Neufassung der Satzung, die am 27.10.1997 in das Vereinsregister eingetragen wurde.

    Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

    Eingetragen am . .2014

    Stahnsdorf, den . . 2014

    Der Vorstand

    Namentliche Aufstellung und Anschriften des Vorstandes und der juristisch bevollmächtigten Personen der „Sportgemeinschaft Güterfelde 1910 e.V.“ für die Legislaturperiode 2014 bis 2018

    Vorsitzende Dr. Elvira Waldmann

    14532 Stahnsdorf

    OT Güterfelde

    Großbeerenstraße 30 A

    geb. am: 09.09.1950

  • Stellvertreter Uwe Schaer

    14532 Stahnsdorf

    OT Güterfelde

    Seestraße 4

    geb. am 14.06.1960

    Kassenwart Andreas Sieke

    14532 Stahnsdorf

    OT Güterfelde

    Am Sportplatz 11

    geb. am: 15.02.1960

    Sportwart Roland Loeper

    14532 Stahnsdorf

    OT Güterfelde

    Mühlenweg 4

    geb. am: 22.01.1961

    Schriftführer Ursula Thürmann

    14532 Stahnsdorf

    OT Güterfelde

    Reiherweg 1

    geb. am: 10.03.1950

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